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  • ab 17.07.2013 (aktuelle Fassung)

Anlage 6 HOAI - Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Amtliche Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-3

(zu § 25 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

  1. 1.

    Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    1. a)

      Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

    2. b)

      Ortsbesichtigungen

    3. c)

      Abgrenzen des Planungsgebiets

    4. d)

      Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

    5. e)

      Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

    6. f)

      Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

  2. 2.

    Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

    1. a)

      Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

    2. b)

      Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    3. c)

      Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

    4. d)

      Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

    5. e)

      Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

    6. f)

      Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

  3. 3.

    Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    1. a)

      Lösen der Planungsaufgabe und

    2. b)

      Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

      Zu Buchstabe a) und b) gehören:

      1. aa)

        Erstellen des Zielkonzepts

      2. bb)

        Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten

      3. cc)

        Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung

      4. dd)

        Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

      5. ee)

        Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

  4. 4.

    Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.