Anlage 7 HOAI - Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
- Amtliche Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-3
(zu § 26 Absatz 2)
Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:
- 1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
- a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen
- b)
Ortsbesichtigungen
- c)
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen
- d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen
- e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen
- f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge
- 2.
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
- a)
Bestandsaufnahme:
Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen
- b)
Bestandsbewertung:
- aa)
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- bb)
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)
- cc)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber
- 3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung
- a)
Konfliktanalyse
- b)
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf
- c)
Konfliktminderung
- d)
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten
- e)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
- f)
Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- g)
Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts
- h)
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen
- i)
Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers
- j)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte
- k)
Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
- l)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber
- 4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung
Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.