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  • ab 17.07.2013 (aktuelle Fassung)

Anlage 7 HOAI - Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Amtliche Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-3

(zu § 26 Absatz 2)

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

  1. 1.

    Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

    1. a)

      Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

    2. b)

      Ortsbesichtigungen

    3. c)

      Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

    4. d)

      Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

    5. e)

      Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

    6. f)

      Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

  2. 2.

    Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

    1. a)

      Bestandsaufnahme:

      Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

    2. b)

      Bestandsbewertung:

      1. aa)

        Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

      2. bb)

        Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

      3. cc)

        Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

  3. 3.

    Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

    1. a)

      Konfliktanalyse

    2. b)

      Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

    3. c)

      Konfliktminderung

    4. d)

      Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

    5. e)

      Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

    6. f)

      Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

    7. g)

      Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts

    8. h)

      Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

    9. i)

      Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers

    10. j)

      Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte

    11. k)

      Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

    12. l)

      Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

  4. 4.

    Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

    Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.