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  • ab 17.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 25 HOAI - Leistungsbild Landschaftsrahmenplan

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Amtliche Abkürzung
HOAI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-24-8-2-3

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 30 bewertet:

  1. 1.

    für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

  2. 2.

    für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

  3. 3.

    für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

  4. 4.

    für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 6 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.