§ 94 GO LTKleine Anfragen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Kleine Anfragen an die Landesregierung können von jedem Mitglied des Landtags gestellt werden; sie sind beim Präsidenten schriftlich einzureichen.
(2) Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und müssen so formuliert sein, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können. In einer Anfrage dürfen höchstens sieben Einzelfragen enthalten sein. Eine kurze und knappe Darstellung der zur Begründung notwendigen Tatsachen ist zulässig. Unsachliche Wertungen und unsachliche Feststellungen der Anfragenden sind nicht zulässig. Der Präsident kann Anfragen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, zurückweisen.
(3) Der Präsident teilt die Anfragen unverzüglich der Landesregierung schriftlich mit. § 65 Abs. 1 gilt für die Kleine Anfrage und die Antwort der Landesregierung entsprechend.
(4) Lehnt die Landesregierung es ab, die Kleine Anfrage zu beantworten, oder antwortet sie nicht binnen drei Wochen, wird die Anfrage zur mündlichen Beantwortung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt, wenn die Anfragenden dies bis 12 Uhr am Tage vor der Sitzung schriftlich beim Präsidenten beantragt haben. Nach der mündlichen Beantwortung können die Anfragenden eine kurze Erwiderung abgeben und bis zu zwei Zusatzfragen stellen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 93 sowie des § 95 Abs. 2, 5 und 7 entsprechend.