§ 94 GOLT - Anträge zu Großen Anfragen
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT 18. WP,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Wird bei der Besprechung im Landtag ein Antrag zur Sache gestellt, muss er von den Anfragenden, einer Fraktion oder acht anwesenden Abgeordneten unterstützt werden. Der Antrag kann einem Ausschuss überwiesen werden; die Abstimmung kann auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.