§ 94 GOLT - Anträge zu Großen Anfragen

Bibliographie

Titel
Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
VorlGO LT 18. WP,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Wird bei der Besprechung im Landtag ein Antrag zur Sache gestellt, muss er von den Anfragenden, einer Fraktion oder acht anwesenden Abgeordneten unterstützt werden. Der Antrag kann einem Ausschuss überwiesen werden; die Abstimmung kann auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden.