§ 92 GOLT - Große Anfragen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten eingebracht werden.

(2) Große Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie sollen knapp und bestimmt gefasst und kurz begründet sein; sie müssen im Auftrag einer Fraktion oder von mindestens acht Abgeordneten unterzeichnet sein. Unsachliche Wertungen und unsachliche Feststellungen der Anfragenden in der Großen Anfrage sind nicht zulässig.

(3) Verstoßen die Großen Anfragen gegen Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3, kann der Präsident sie zurückweisen.

(4) Der Präsident leitet der Landesregierung die Große Anfrage unverzüglich mit dem Ersuchen um schriftliche Beantwortung zu.

(5) Für die Große Anfrage und die Antwort der Landesregierung gilt § 67 Abs. 1 entsprechend.