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§ 8 ArbZVO - Dienstreisen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.69

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme außerhalb der Dienststätte als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Wird mit den Zeiten nach Satz 1 die tägliche Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist. Wenn aus dringenden dienstlichen Gründen auf Anordnung der Dienststellenleitung die tägliche Arbeitszeit verlängert wird sowie das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden überschreitet, dürfen nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.

(4) Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte wird der auf den Tag der Dienstreise entfallende Teil der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigung berücksichtigt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Arbeitstag, kann dieser Tag mit einem anderen Arbeitstag zeitnah getauscht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für ganz- oder mehrtägige Fortbildungen entsprechend.