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  • ab 01.04.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7a ArbZVO - Rufbereitschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.69

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Zeiten einer tatsächlichen Heranziehung zur Dienstleistung werden in vollem Umfang auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet. Hat die Beamtin oder der Beamte mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft geleistet, ist die darüber hinausgehende Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel auf die Arbeitszeit anzurechnen.