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  • ab 01.07.2007 (aktuelle Fassung)

§ 2 ArbZVO - Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.69

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Wird diese im Rahmen der Anwendung flexibler Arbeitszeitmodelle über- oder unterschritten, hat ein Ausgleich innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(2) Die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende tägliche Sollarbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.

(3) Ist ein Ausgleich der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Jahres aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten eines Urlaubs, einer Krankheit oder sonstige Zeiten ohne Dienstverrichtung bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(4) Die tägliche Sollarbeitszeit ist die regelmäßig, dienstplanmäßig oder bei gleitender Arbeitszeit durchschnittlich an einem Arbeitstag zu erbringende Arbeitszeit. Ihr Umfang ist festzulegen.