§ 1 ArbZVO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.69
(1) Diese Verordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten; soweit sie nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen,
- 3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
- 4.
Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der Städte und Gemeinden, die in Schichten Dienst unter Einschluss von Bereitschaftsdienst leisten,
- 5.
Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes,
- 6.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.