§ 7 ArbZVO - Bereitschaftsdienst
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.69
Bei Bereitschaftsdienst können die tägliche Sollarbeitszeit und die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden. Hierbei darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.