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§ 3 ArbZVO - Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
Amtliche Abkürzung
ArbZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.69

Die wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell festzulegen.