§ 8 ArbZVO - Dienstreisen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO)
- Amtliche Abkürzung
- ArbZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.69
(1) Bei Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes wird als Arbeitszeit anerkannt:
- 1.
die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort,
- 2.
die Reisezeit, wenn und soweit mit der Zeit nach Nummer 1 nicht mindestens die tägliche Sollarbeitszeit erreicht wird.
Wird mit den Zeiten nach Satz 1 die tägliche Sollarbeitszeit nicht erreicht, gilt diese als erfüllt, wenn eine Rückkehr zum Dienstort nicht zumutbar ist.
(2) Die nicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anerkannten Reisezeiten werden zur Hälfte durch Freizeit ausgeglichen. Der Freizeitausgleich soll unter Berücksichtigung dienstlicher Belange gewährt werden. Wenn Gleitzeitkonten eingeführt werden, sollen die anrechenbaren Reisezeiten diesem Konto gutgeschrieben werden.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die ihren Dienst überwiegend an wechselnden Einsatzorten ausüben, gilt die Reisezeit in vollem Umfang als Arbeitszeit.
(4) Bei Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort wird die Reisezeit in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt.