§ 13 FESchVO - (zu § 115 Absatz 3 SchulG)
Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die Vorschriften dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.

(2) Zur Anpassung der Stellenbewirtschaftung und der Unterrichtsversorgung an das Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen sowie an die auslaufende Fortführung Integrativer Lerngruppen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV NRW. S. 618) erhalten die betroffenen Schulen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I nach folgender Maßgabe übergangsweise eine Zusatzbeihilfe:

Dem Stellenbedarf der Ersatzschule, wie er sich auf der Grundlage der für das Schuljahr 2014/15 maßgeblichen Schülerzahl in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I im Schuljahr 2015/16 nach den hierfür bis zum 31. Juli 2015 geltenden Vorschriften errechnet, wird fiktiv auf der Grundlage derselben Schülerzahlen der Stellenbedarf der Ersatzschule gegenübergestellt, wie er sich nach den ab dem 1. August 2015 geltenden Vorschriften errechnet. Der Unterrichtsmehrbedarf für Integrative Lerngruppen wird dabei je Schülerin und Schüler, die nicht nach den Vorgaben der allgemeinen Schule lernen, sowohl für das Schuljahr 2014/15 als auch für das Schuljahr 2015/16 durch einem Stellenzuschlag von maximal 0,05 Stelle berücksichtigt. Übersteigt der Stellenbedarf nach den bis zum 31. Juli 2015 geltenden Vorschriften den Stellenbedarf nach den ab dem 1. August 2015 geltenden Vorschriften wird die Differenz mit dem für das Haushaltsjahr 2015 maßgeblichen Pauschalbetrag nach § 3 Absatz 5 ausfinanziert und

  1. a)

    für die Primarstufe

    im Schuljahr 2015/16 zu vier Vierteln,
    im Schuljahr 2016/17 zu drei Vierteln
    im Schuljahr 2017/18 zu zwei Viertel und
    im Schuljahr 2018/19 zu einem Viertel

  2. b)

    für die Sekundarstufe I des Gymnasiums

    im Schuljahr 2015/16 zu fünf Fünfteln,
    im Schuljahr 2016/17 zu vier Fünfteln, im Schuljahr 2017/18 zu drei Fünfteln
    im Schuljahr 2018/19 zu zwei Fünfteln und
    im Schuljahr 2019/20 zu einem Fünftel

  3. c)

    für die Sekundarstufe I der sonstigen Schulformen

    im Schuljahr 2015/16 zu sechs Sechsteln,
    im Schuljahr 2016/17 zu fünf Sechsteln,
    im Schuljahr 2017/18 zu vier Sechsteln,
    im Schuljahr 2018/19 zu drei Sechsteln,
    im Schuljahr 2019/20 zu zwei Sechsteln und
    im Schuljahr 2020/21 zu einem Sechstel

gewährt.

(3) Für das Haushaltsjahr 2013 erhöht sich die Sachkostengrundpauschale des § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung

  1. a)

    in der Grundschule und der allgemein bildenden Waldorfschule in den Klassen 1 bis 4 um
    39,30 Euro je Klasse,

  2. b)

    in der Förderschule, der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule und der Gesamtschule um
    104,79 Euro je Klasse,

  3. c)

    im Gymnasium, im Weiterbildungskolleg und der allgemein bildenden Waldorfschule in den Sekundarstufen I und II um
    110,03 Euro je Klasse,

  4. d)

    im Berufskolleg und in der Förderschule im Bereich Berufskolleg um
    52,40 Euro je Klasse.

(4) Für das Haushaltsjahr 2017 wird die schulische Inklusion abweichend von § 7a Absatz 1 bis 3 wie folgt gefördert:

  1. 1.

    für allgemeine Schulen, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Sachkostenpauschale Inklusion in Höhe von

    1. a)

      8,91 Euro je Schülerin und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I,

    2. b)

      0,62 Euro je Schülerin und Schüler eines Berufskollegs

    auf der Basis der insoweit maßgeblichen, am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2015 festgestellten Schülerzahl,

  2. 2.

    für allgemeine Schulen der Primarstufe, der oder mit Sekundarstufe I sowie der oder mit Sekundarstufe II, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 9,02 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der insoweit maßgeblichen, am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2015 festgestellten Schülerzahl.

Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der nach Satz 1 Nummer 1 und 2 maßgeblichen Schülerzahl zum Stichtag nach Satz 1 mit den Beträgen je Schülerin und Schüler, die auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion, das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) ermittelt werden. Das auf diese Weise berechnete Budget entspricht dem prozentualen Anteil dieser Schülerzahl an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern dieser Ersatzschulen und vergleichbarer öffentlicher Schulen zum jeweiligen Stichtag. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Satz 1 Nummer 1 wird der für vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt.