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§ 6 ThürAGSGGEhrenamtliche Richter

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ThürAGSGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
304-1

(1) Der Justizminister bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richter bei dem Thüringer Landessozialgericht und bei den Sozialgerichten. Er kann diese Befugnis einer anderen Stelle übertragen.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter ist so zu bemessen, dass jeder ehrenamtliche Richter voraussichtlich an nicht mehr als zwölf Sitzungstagen im Jahr in Anspruch genommen wird.