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§ 2 AZVRegelmäßige und tägliche Arbeitszeit, Pausen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AZV Bbg
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Als Arbeitstage gelten grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Für Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Land Brandenburg kann auch der Sonnabend ein Arbeitstag sein.

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festsetzung dieser Unterrichtsverpflichtung ist die zeitliche Inanspruchnahme für schulische Prüfungen und Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, zur Mitarbeit und zur Erstellung von Prüfungsaufgaben nach dem Berufsbildungsgesetz, für die Hospitation und Beurteilung sowie die Beratung von Lehramtskandidaten im Rahmen der Lehrerausbildung und zur Teilnahme an Schulveranstaltungen bereits berücksichtigt. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrundezulegen. Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschriften, ob und in welchem Umfang die Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte ermäßigt werden kann.

(3) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten gemäß § 4 und für jeden gesetzlichen Feiertag, wenn dieser auf einen Arbeitstag fällt, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre. Für Beamte im Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in entsprechendem Umfang wie für Beamte desselben Verwaltungszweiges mit regelmäßiger Arbeitszeit; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an dem für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit dienstfreien Tag tatsächlich Dienst leisten muss oder dienstfrei hat.

(4) Die durchschnittliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist grundsätzlich innerhalb einer Woche zu leisten. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen oder erfordern, kann die ermäßigte durchschnittliche Arbeitszeit so verteilt werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von höchstens einem Jahr die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht wird.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen, Teile von Dienststellen oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Hierbei soll die Arbeitszeit zehn Stunden am Tag und 60 Stunden in der Wochen nicht überschreiten; der jeweilige Dienststellenleiter kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen; jedoch dürfen zwölf Stunden am Tage nicht überschritten werden.

(6) Eine abweichende Einteilung von Arbeitszeit gemäß Absatz 5 ist innerhalb von sechs Monaten auszugleichen.

(7) Die Pause beträgt ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden mindestens 30 höchstens 45 Minuten, bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 höchstens 60 Minuten und soll täglich zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr gewährt werden. Wird die Pausenzeit überschritten, muss entsprechend der Überschreitung nachgearbeitet werden.