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§ 11 LBS NordWest-StV - Übergang der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
Redaktionelle Abkürzung
LBS NordWest-StV,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung gehen nach Maßgabe von § 324 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sämtliche zu diesem Zeitpunkt mit der LBS Nord bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf die LBS NordWest über.

(2) Die in Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen gemäß Absatz 1 befindlichen Personen werden nach Maßgabe des § 613a Absatz 5 BGB über den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse informiert.