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§ 9 BbgRettG - Integrierte Regionalleitstellen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Amtliche Abkürzung
BbgRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
260-1

(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jederzeit die Erreichbarkeit über den Notruf 112 abzusichern, die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen und zu koordinieren. Dazu sind integrierte Regionalleitstellen für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst zu unterhalten. Die Zuständigkeit für die Veranlassung und Leitung von Primäreinsätzen durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber liegt bei der jeweils dem Standort zugeordneten integrierten Regionalleitstelle. Planbare Sekundäreinsätze durch Rettungs- und Intensivtransporthubschrauber werden von der zentralen Koordinierungsstelle gemäß § 11 veranlasst und geleitet. Die integrierten Regionalleitstellen sind bei Bedarf zur nachbarschaftlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet.

(1a) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellen spätestens bis zum 28. Juni 2027 sicher, dass an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichtete Notrufe von den integrierten Regionalleitstellen unter Verwendung derselben Kommunikationsmittel wie für den Eingang des Notrufs beantwortet werden. Die integrierten Regionalleitstellen bieten als Kommunikationsmittel synchronisierte Sprache und Text einschließlich Text in Echtzeit im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) an. Bieten sie darüber hinaus Video als Kommunikationsmittel an, muss ein Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36) für die Beantwortung von Notrufen bereitgestellt werden.

(2) Die Träger der integrierten Regionalleitstellen sollen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten (Bereitschaftsdienst) mit der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kooperieren. Soweit es keine Kooperationsvereinbarung zur organisatorischen Zusammenarbeit bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Hilfeersuchen gibt, leiten die integrierten Regionalleitstellen insbesondere zu den sprechstundenfreien Zeiten Hilfeersuchen, die aufgrund der geschilderten Symptome dem Notdienst zuzuordnen sind, an die einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (116117) weiter.

(3) Die Vorschriften des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleiben unberührt.