§ 9 BbgRettG - Integrierte Leitstellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 260-1
(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes errichten und unterhalten eine Feuerwehr-, Rettungs- und Katastrophenschutzleitstelle als integrierte Leitstelle. Für den Standort eines Rettungshubschraubers zuständige integrierte Leitstellen veranlassen und leiten auch dessen Einsätze. Die integrierten Leitstellen sind bei Bedarf zur nachbarlichen Hilfeleistung untereinander verpflichtet.
(2) Die integrierte Leitstelle arbeitet mit den für den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen zusammen. Die integrierten Leitstellen leiten Anrufe, die dem vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst zuzuordnen sind, an die regional einheitliche Rufnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes weiter.
(3) Die Vorschriften des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleiben unberührt.