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  • ab 18.07.2008 (aktuelle Fassung)

§ 5 BbgRettG - Rettungsdienstbereiche

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Amtliche Abkürzung
BbgRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
260-1

(1) Das Land wird in Rettungsdienstbereiche, die mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte deckungsgleich sind, unterteilt.

(2) In allen Rettungsdienstbereichen sind die erforderlichen Rettungswachen, Notarztstandorte und sonstigen Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie Rettungsfahrzeuge vorzuhalten.