§ 17 BbgRettG - Finanzierung des Rettungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 260-1
(1) Zur Finanzierung des Rettungsdienstes sind dessen Träger berechtigt, Benutzungsgebühren zu erheben. Die Gebührensätze sind für den bodengebundenen Rettungsdienst durch Satzungen und für den Luftrettungsdienst durch Gebührenordnungen zu bestimmen. Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebührensätze für den Luftrettungsdienst zu regeln.
(2) Die Träger des Rettungsdienstes unterliegen der Buchführungspflicht. Grundlage für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze ist eine mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden abgestimmte, an einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung. Liegt keine aktuell abgestimmte Kosten- und Leistungsrechnung vor, ist für die Ermittlung der Benutzungsgebührensätze die zuletzt abgestimmte Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde zu legen. Satz 3 gilt für Kosten- und Leistungsrechnungen, die ab dem 22. Juni 2024 abgestimmt wurden. Abgestimmt bedeutet mindestens, dass den Krankenkassen und ihren Verbänden die Kalkulationsmuster vorzulegen sind und eine Anhörung durchgeführt wird (1). Vor dem Erlass von Satzungen oder Gebührenordnungen sind die in Satz 2 Genannten nochmals anzuhören.
(3) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten des jeweiligen Trägers des Rettungsdienstes decken, jedoch nicht übersteigen. Ein Kalkulationszeitraum darf höchstens 24 Monate andauern. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.
(4) Die Gebührensätze sind anhand der Kosten- und Leistungsrechnung zu ermitteln. In diese Berechnungen sind insbesondere folgende Kosten einzustellen:
- 1.
investive Kosten für den Auf- und Ausbau sowie die Aufrechterhaltung der Rettungsdienstinfrastruktur,
- 2.
Betriebskosten der Rettungswachen, Notarztstandorte, integrierten Regionalleitstellen, zentralen Koordinierungsstelle und Rettungsmittel,
- 3.
Personalkosten des medizinischen Personals, das in den Rettungswachen, den integrierten Regionalleitstellen, der zentralen Koordinierungsstelle und an den Notarztstandorten eingesetzt wird,
- 4.
Kosten der Ärztlichen Leitung des Rettungsdienstes,
- 5.
Kosten erforderlicher Aus- und Fortbildungen des medizinischen Personals, das in den Rettungswachen, den integrierten Regionalleitstellen und an den Notarztstandorten eingesetzt wird,
- 6.
Kosten für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement,
- 7.
Kosten für Unfall- und Haftpflichtversicherung des Personals,
- 8.
Kosten für Fehlfahrten und Fehleinsätze,
- 9.
Verwaltungs- und Querschnittskosten,
- 10.
Kosten Dritter, sofern sie den Rettungsdienst durchführen,
- 11.
Kosten Dritter, sofern sie den Rettungsdienst bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen.
Nach Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (GVBl. I Nr. 28) soll in § 17 Abs. 2 neuen Satz 5 nach der Angabe "Genannten" die Angabe "nochmals" eingefügt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 17 Abs. 2 Satz 6 durchgeführt.