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§ 10 BbgRettG - Beteiligung Dritter

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Amtliche Abkürzung
BbgRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
260-1

(1) Die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes können die Vollzugsaufgaben der in den Rettungsdienstbereichsplan aufgenommenen Rettungswachen und die Absicherung der Notarztstandorte durch Fahrzeuge und Personal des Rettungsdienstes auf kommunale Gesellschaften, die im Zivil- und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen, öffentliche Feuerwehren sowie private Dritte übertragen. Die Aufgaben können den gemeinnützigen Organisationen, die gemäß § 18 Absatz 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Katastrophenschutz mitwirken, in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren übertragen werden. Bei der Auswahlentscheidung können gemeinnützige Organisationen nach Satz 2 vorrangig berücksichtigt werden. Die Auswahl der Leistungserbringer hat nach im Auswahlverfahren bekannt zu machenden objektiven Kriterien zu erfolgen. Die Übertragung einzelner Aufgaben ist zulässig. Die Aufgaben können übertragen werden, wenn

  1. 1.

    sichergestellt ist, dass die im Rettungsdienstbereichsplan für die jeweilige Rettungswache festgelegten Bereitschaftszeiten und Einsatzarten vollständig abgedeckt werden,

  2. 2.

    die Hilfsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 eingehalten wird,

  3. 3.

    gewährleistet ist, dass während der Bereitschafts- und Einsatzzeiten die Maßnahmen der Gesamtführung und der Einsatzleitung nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz befolgt werden,

  4. 4.

    die Einhaltung gesundheitlicher und hygienischer Vorschriften und Standards gesichert ist,

  5. 5.

    die für die Aufgabenerfüllung benannten Personen fachlich geeignet sind,

  6. 6.

    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit der mit der Führung der Geschäfte beauftragten Personen dartun,

  7. 7.

    alle nach anderen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen vorliegen.

Vor der Übertragung der Aufgaben auf Dritte sind die Kostenträger oder ihre Verbände anzuhören.

(2) Die Aufgaben dürfen nicht übertragen werden, wenn zu erwarten ist, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Vorhaltung und Auslastung der vorgehaltenen Rettungsmittel erfolgt. Dabei sind die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten, die Dauer der Einsätze und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zu berücksichtigen.

(3) Der Dritte muss sich insbesondere verpflichten,

  1. 1.

    dem Träger des Rettungsdienstes zu gestatten, jederzeit alle für den Rettungsdienst vorgehaltenen Einrichtungen in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit und Leistungsvermögen zu überprüfen,

  2. 2.

    die Einsätze und ihre Abwicklung umfassend zu dokumentieren, alle Unterlagen über die Einsätze mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen des Trägers des Rettungsdienstes unverzüglich vorzulegen,

  3. 3.

    ohne vorherige Zustimmung des Trägers des Rettungsdienstes die übernommenen Pflichten nicht auf nachfolgende Auftragnehmer zu übertragen,

  4. 4.

    eine Erweiterung oder wesentliche Änderungen seines Betriebes oder seiner Organisation dem Träger des Rettungsdienstes schriftlich anzuzeigen und

  5. 5.

    die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

Dem Träger des Rettungsdienstes ist im Falle einer Aufgabenübertragung auf Dritte entgegen Satz 1 Nr. 3 ein außerordentliches Kündigungsrecht einzuräumen.

(4) Die Aufgabenübertragung bedarf der Schriftform. Sie ist auf eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sie kann einmalig um höchstens fünf weitere Jahre verlängert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Übertragung auf kommunale Gesellschaften.

(5) Das Land kann die Vollzugsaufgaben der in den Landesrettungsdienstplan aufgenommenen Luftrettungsstandorte auf Dritte übertragen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Der Träger der Luftrettung kann im Wege der Beleihung Dritte mit der Geltendmachung und dem Einzug der Benutzungsgebühren beauftragen.