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§ 18 BbgRettG - Vergütung der Wasserrettungseinsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
Amtliche Abkürzung
BbgRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
260-1

Die nach § 2 Abs. 3 tätigen Organisationen oder privaten Dritten vereinbaren mit den Kostenträgern oder ihren Verbänden Kostensätze über die von ihnen zu erbringenden Leistungen. Eine Leistungspflicht der Kostenträger für diese Maßnahmen besteht nur, soweit

  1. 1.

    ein Weitertransport zu einer Behandlungseinrichtung erforderlich wird oder

  2. 2.

    die Leistung der Organisation oder des privaten Dritten von der integrierten Regionalleitstelle angefordert oder eine Notärztin oder ein Notarzt tätig wurde.