§ 20 BbgRettG - Sonstige Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz - BbgRettG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 260-1
Das für das Rettungswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung die in Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen, insbesondere
- 1.
zur Regelung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Personals im Rettungswesen,
- 2.
zu den Aufgaben der Ärztlichen Leitung für den Rettungsdienstbereich,
- 3.
zur Festlegung des Verfahrens der Beteiligung Dritter am Rettungsdienst nach § 10
zu erlassen.