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§ 15 DVO VIVBVEG - Ersetzung von Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Amtliche Abkürzung
DVO VIVBVEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1111

An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:

Es werden ersetzt:

  1. 1.

    "Wahl zum Landtag" durch "Abstimmung"

  2. 2.

    "Wahlrecht und Wahlberechtigung" durch "Stimmrecht und Stimmberechtigung"

  3. 3.

    "Wahlberechtigte und Wähler" durch "Stimmberechtigte"

  4. 4.

    "Wahlschein und Wahltag" durch "Stimmschein und Abstimmungstag"

  5. 5.

    "Wählerverzeichnis" durch "Stimmverzeichnis"

  6. 6.

    "Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse" durch "Landesabstimmungsausschuss und Kreisabstimmungsausschüsse"

  7. 7.

    "Landes- und Kreiswahlleiterin" und "Landes- und Kreiswahlleiter" durch "Landes- und Kreisabstimmungsleiterin" und "Landes- und Kreisabstimmungsleiter"

  8. 8.

    "Wahlvorsteherin" und "Wahlvorsteher" durch "Abstimmungsvorsteherin" und "Abstimmungsvorsteher"

  9. 9.

    "Wahlhandlung und Wahlergebnis" durch "Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis"

  10. 10.

    "Wahllokal, Wahlurne" durch "Abstimmungslokal und Abstimmungsurne".