§ 15 DVO VIVBVEG - Ersetzung von Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO VIVBVEG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1111
(1) An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:
Es werden ersetzt:
"Wahl zum Landtag" durch "Abstimmung"
"Wahlrecht und Wahlberechtigung" durch "Stimmrecht und Stimmberechtigung"
"Wahlberechtigte und Wähler" durch "Stimmberechtigte"
"Wahlschein und Wahltag" durch "Stimmschein und Abstimmungstag"
"Wählerverzeichnis" durch "Stimmverzeichnis"
"Landes- und Kreiswahlausschüsse" durch "Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse"
"Landes- und Kreiswahlleiterin" und "Landes- und Kreiswahlleiter" durch "Landes- und Kreisabstimmungsleiterin" und "Landes- und Kreisabstimmungsleiter"
"Wahlvorsteherin" und "Wahlvorsteher" durch "Abstimmungsvorsteherin" und "Abstimmungsvorsteher"
"Landes- und Kreiswahlausschüsse" durch "Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse"
"Wahlhandlung und Wahlergebnis" durch "Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis"
"Wahllokal, Wahlurne" durch "Abstimmungslokal und Abstimmungsurne".