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§ 15 DVO VIVBVEG - Ersetzung von Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Amtliche Abkürzung
DVO VIVBVEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1111

(1) An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:

Es werden ersetzt:

"Wahl zum Landtag" durch "Abstimmung"

"Wahlrecht und Wahlberechtigung" durch "Stimmrecht und Stimmberechtigung"

"Wahlberechtigte und Wähler" durch "Stimmberechtigte"

"Wahlschein und Wahltag" durch "Stimmschein und Abstimmungstag"

"Wählerverzeichnis" durch "Stimmverzeichnis"

"Landes- und Kreiswahlausschüsse" durch "Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse"

"Landes- und Kreiswahlleiterin" und "Landes- und Kreiswahlleiter" durch "Landes- und Kreisabstimmungsleiterin" und "Landes- und Kreisabstimmungsleiter"

"Wahlvorsteherin" und "Wahlvorsteher" durch "Abstimmungsvorsteherin" und "Abstimmungsvorsteher"

"Landes- und Kreiswahlausschüsse" durch "Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse"

"Wahlhandlung und Wahlergebnis" durch "Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis"

"Wahllokal, Wahlurne" durch "Abstimmungslokal und Abstimmungsurne".