§ 26 BestattG - Bestattungspflichtige (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1.
die Ehefrau/der Ehemann
- 2.
die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- 3.
die Kinder
- 4.
die Eltern
- 5.
die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 2874), in der jeweils gültigen Fassung,
- 6.
die Geschwister
- 7.
die Großeltern
- 8.
die Enkelkinder.
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen. Ist in den Fällen des Satzes 1 der Sterbeort nicht gleichzeitig der Wohnort, so ordnet die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde in Absprache mit der Wohnortgemeinde die Bestattung an. Sind in den Fällen des Satzes 2 keine Bestattungspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 vorhanden, so trägt die Ortspolizeibehörde der Wohnortgemeinde die Bestattungskosten.
(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.