§ 26 BestattG - Bestattungspflichtige
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- 1.die Ehefrau/der Ehemann,
- 2.die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3.die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4.die Kinder,
- 5.die Eltern,
- 6.die Geschwister,
- 7.die Enkelkinder und
- 8.die Großeltern.
Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.
(2) Sind Bestattungspflichtige im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde diese anzuordnen oder auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen.
(3) Eine auf Gesetz oder Rechtsgeschäft beruhende Verpflichtung, die Kosten zu tragen, bleibt unberührt.