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  • ab 01.01.2004 (außer Kraft)

§ 29 BestattG - Zulässigkeit der Erdbestattung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Leichen dürfen erst dann erdbestattet werden, wenn die Ärztin/der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt und der Standesbeamte die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn die Bestattung auf Anordnung der Ortspolizeibehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.

(2) Leichen, die aus einem Gebiet außerhalb des Saarlandes überführt worden sind, dürfen erst erdbestattet werden, wenn ein Leichenpass vorliegt. Für die Erdbestattung von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt. Liegen diese Unterlagen nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der für den Bestattungsort zuständigen Ortspolizeibehörde bestattet werden.

(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf die Erlaubnis erst dann erteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft, oder die Amtsrichterin/der Amtsrichter die Bestattung schriftlich genehmigt hat.