§ 28 BestattG - Bestattungs- und Beisetzungsort (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Leichen dürfen nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen erdbestattet werden. Auf Friedhöfen nach § 1 Abs. 2 ist eine Erdbestattung nicht zulässig.
(2) Leichen dürfen nur in Feuerbestattungsanlagen eingeäschert werden.
(3) Asche Verstorbener darf nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beigesetzt werden.
(4) Die Asche kann auf Wunsch des Verstorbenen auch auf See beigesetzt werden, wenn andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.