§ 31 BestattG - Frühester Bestattungszeitpunkt (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden.
(2) Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung zulassen,
- 1.wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist
oder
- 2.wenn gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.
(3) Die Ortspolizeibehörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen.