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§ 31 BestattG - Frühester Bestattungszeitpunkt (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet bzw. eingeäschert werden.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung zulassen,

  1. 1.
    wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist

oder

  1. 2.
    wenn gesundheitliche oder religiöse Gründe hierfür vorliegen.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung bzw. Einäscherung anordnen.