§ 25 BestattG - Bestattungspflicht (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).
(1) Jede Leiche muss bestattet werden.
(2) Eine tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils bestattet werden. Anderenfalls ist sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht rechtmäßig zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird oder als Beweismittel von Bedeutung ist. Satz 2 gilt auch für eine tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt) außerhalb von Einrichtungen. Bezüglich der Verpflichtung zur sachgerechten Beseitigung gilt in diesen Fällen § 14 Abs. 2 entsprechend.
(3) Für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Embryonen und Föten mit einem Gewicht von höchstens 1.000 Gramm kann auf ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils von der Bestattung abgesehen werden, wenn nicht der ausdrückliche Wunsch des anderen Elternteils entgegensteht. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, soweit und solange sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen.