BestattG 2003,SL - Bestattungsgesetz

Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen
(Bestattungsgesetz - BestattG)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

Vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920)

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226) (1)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Friedhofswesen
Erster Abschnitt
Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen
Allgemeine Anforderungen1
Friedhofsträger2
Bodenbeschaffenheit und Lage3
Genehmigung4
Ruhezeit5
Private Bestattungsplätze6
Schließung und Entwidmung7
Friedhofssatzung8
Zweiter Abschnitt
Bestattungseinrichtungen
Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen9
Leichenhallen10
Feuerbestattungsanlagen11
Zweiter Teil
Leichenwesen
Erster Abschnitt
Leichenschau
Allgemeine Bestimmungen12
Pflicht zur Leichenschau13
Veranlassung der Leichenschau14
Vornahme der Leichenschau15
Todesbescheinigung16
Auskunftspflicht17
Kosten der Leichenschau18
Zweiter Abschnitt
Umgang mit Leichen
Ausstellung von Leichen19
Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr20
Leichenbestatterinnen, Leichenbestatter21
Überführung in Leichenhallen22
Außergerichtliche Leichenöffnung23
Konservierung von Leichen24
Dritter Abschnitt
Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener
Bestattungspflicht25
Bestattungspflichtige26
Bestattungsart27
Bestattungs- und Beisetzungsort28
Zulässigkeit der Erdbestattung29
Zulässigkeit der Feuerbestattung30
Frühester Bestattungszeitpunkt31
Bestattungsfrist32
Bestattungsunterlagen33
Särge und Urnen, konservierte Leichen34
Dokumentation der Bestattung und Einäscherung35
Ausgrabungen36
Vierter Abschnitt
Leichenbeförderung
Leichenpass, Beförderung von Leichen und Asche Verstorbener37
Inhalt des Leichenpasses38
Särge39
Begleitung des Transports von Leichen, Versand von Urnen40
Leichenwagen41
Bergung von Leichen42
Dritter Teil
Klinische und anatomische Sektion
Erster Abschnitt
Klinische Sektion
Klinische Sektion43
Antrag44
Zulässigkeit45
Durchführung46
Kostentragung47
Zweiter Abschnitt
Anatomische Sektion
Anatomische Sektion48
Zulässigkeit49
Durchführung50
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten und Verordnungsermächtigung
Ordnungswidrigkeiten51
Verordnungsermächtigung52
Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion52a
Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ruhezeiten, Leichenhallen53
Sonderbestimmungen54
Inkrafttreten55

Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226)

§§ 1 - 11, Erster Teil - Friedhofswesen

§§ 1 - 8, Erster Abschnitt - Anlegung und Unterhaltung von Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen

§ 1 BestattG - Allgemeine Anforderungen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Friedhöfe sind würdig anzulegen und zu unterhalten. Friedhöfe sind räumlich abgegrenzte, eingefriedete Grundstücke.

(2) Auch festgelegte Waldstücke können als Friedhof in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Diese Friedhöfe bedürfen in Abweichung von Absatz 1 Satz 2 keiner Einfriedung, sollen aber räumlich von der Umgebung abgegrenzt und insoweit als Bestattungsplatz erkennbar sein.

(3) Bei der Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind neben den anderen öffentlichen Belangen auch die Belange des Städtebaus, der Landschaftspflege und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.

§ 2 BestattG - Friedhofsträger (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Die Gemeinden gewährleisten für verstorbene Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohner die Bestattung der Leichen und die Beisetzung der Asche von Verstorbenen auf Friedhöfen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

(2) Gemeinden und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften, des öffentlichen Rechts sind, dürfen Friedhöfe anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(3) Gemeinden, Eigeneinrichtungen des Landes und der Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen Waldstücke als Friedhöfe anlegen und unterhalten (Friedhofsträger).

(4) Friedhofsträger dürfen sich bei Errichtung und Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.