Art. 13a FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F

1Gemeinden, die

  1. 1.

    Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sind,

  2. 2.

    nach Art. 42 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen sind oder

  3. 3.

    am 30. Juni 2009 mehr als 5.000 Einwohner hatten und bis 30. Juni 2011 keine Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wählen,

erhalten pauschale Zuweisungen auf der Basis des Durchschnitts ihrer Beteiligung an ihrem örtlichen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer in den Jahren 2008 bis 2010. 2Die pauschalen Zuweisungen nach Satz 1 werden zum Stichtag 1. Januar 2015 fortgeschrieben, indem die bis zum 31. Dezember 2014 eingetretenen Veränderungen in der Länge des Straßennetzes in kommunaler Straßenbaulast durch entsprechende prozentuale Zu- oder Abschläge auf die pauschalen Zuweisungen berücksichtigt werden. 3Soweit Zuschläge auf Veränderungen entfallen, die sich aus einem Wechsel der Straßenbaulastträgerschaft ab dem 1. Januar 2010 ergeben, erhöhen sich diese bei einem Wechsel von Satz 1 Nr. 2 nach Satz 1 Nr. 1 um ein Drittel und bei einem Wechsel von Satz 1 Nr. 3 nach Satz 1 Nr. 2 um die Hälfte.