Art. 13a FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
Gemeinden, die
- 1.
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sind,
- 2.
nach Art. 42 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen sind oder
- 3.
am 30. Juni 2009 mehr als 5.000 Einwohner hatten und bis 30. Juni 2011 keine Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wählen,
erhalten pauschale Zuweisungen auf der Basis des Durchschnitts ihrer Beteiligung an ihrem örtlichen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer in den Jahren 2008 bis 2010.