Art. 14 IntUVfRNOG - Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- IntUVfRNOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 35 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 12 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- "14.
für die in § 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes genannten Zwecke."
- b)
In Absatz 4b wird die Angabe "§ 8 Abs. 3" durch die Wörter "den in den §§ 16 und 17" ersetzt und nach dem Wort "Auslandsunterhaltsgesetzes" werden die Wörter "vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" eingefügt.
- 2.
Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:
"(2c) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen."