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  • ab 18.06.2011 (aktuelle Fassung)

Art. 10 IntUVfRNOG - Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Redaktionelle Abkürzung
IntUVfRNOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Nummer 1711 werden dem Gebührentatbestand die Wörter "oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 AUG" angefügt.

  2. 2.

    Nummer 1713 wird wie folgt gefasst:

    Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG
    "1713Verfahren nach
    1.§ 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und
    2.§ 34 Abs. 1 AUG ........ 50,00 EUR".