§ 31 BbgKWahlV - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlanzeige nach § 29 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes auf. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlanzeigen nebst Anlagen eingereicht werden müssen.
(2) Die zuständige Wahlleiterin oder der zuständige Wahlleiter gibt spätestens am 92. Tag vor der Wahl im Rahmen der Bekanntmachung nach § 26 oder § 64 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge öffentlich bekannt. Sie oder er fordert zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen. Dabei weist sie oder er auf die Vorschriften über den Inhalt der Wahlvorschläge hin. In der Bekanntmachung kann ferner angegeben sein, welche Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Einzelbewerber von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit sind.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter weist in den Bekanntmachungen nach Absatz 2 Satz 1 auch auf die Bedingungen und Einzelheiten für die Ausübung des passiven Wahlrechts von Unionsbürgern hin.
(4) Jede Partei, politische Vereinigung, Wählergruppe, Listenvereinigung sowie jeder und jede Einzelbewerbende kann bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter die Feststellung beantragen, ob sie oder er von dem Erfordernis von Unterstützungsunterschriften befreit ist. Die Feststellung trifft der Wahlausschuss. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.