§ 36 BbgKWahlV - Rücktritt von Bewerbenden
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
Tritt eine Bewerbende oder ein Bewerbender eines eingereichten Wahlvorschlags von der Bewerbung zurück (§ 34 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlags.