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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 36 BbgKWahlV - Rücktritt von Bewerbenden

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Tritt eine Bewerbende oder ein Bewerbender eines eingereichten Wahlvorschlags von der Bewerbung zurück (§ 34 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), so unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlags.