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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 40 BbgKWahlV - Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 41 Absatz 2 (Wahl der Vertretung) oder § 41 Absatz 3 (Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) oder in der nach § 41 Absatz 4 (Wahl des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers) maßgeblichen Reihenfolge und macht sie unverzüglich öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 41 Absatz 1 bezeichneten Angaben; statt des Wohnorts ist in den Fällen des § 41 Absatz 1 Satz 6 der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Eine Ausfertigung der Bekanntmachung übersendet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Die Kreiswahlleitungen und die Wahlleitungen der kreisfreien Städte teilen jeweils für ihr Wahlgebiet der Landeswahlleitung mit

  1. 1.

    die Zahl der zugelassenen Wahlvorschläge, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerbenden,

  2. 2.

    die Zahl der auf den zugelassenen Wahlvorschlägen insgesamt benannten Bewerbenden, aufgegliedert nach den Wahlvorschlägen der einzelnen Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie der Gesamtheit der Einzelbewerbenden,

  3. 3.

    die Zahl der im Wahlgebiet bestehenden Wahlkreise und

  4. 4.

    die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge.

(3) Die Wahlleitung der kreisangehörigen Gemeinde teilt die in Absatz 2 bezeichneten Angaben unverzüglich der Kreiswahlleitung mit.

(4) Die Kreiswahlleitung teilt der Landeswahlleitung für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden unverzüglich mit

  1. 1.

    die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung stattfindet,

  2. 2.

    die Zahl der Gemeinden, in denen die Wahl der Vertretung unterbleibt; dabei ist jeweils der Grund anzumerken.

Satz 1 gilt bei verbundenen Gemeindewahlen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entsprechend.