§ 39 BbgKWahlV - Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses wird schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter desjenigen Wahlausschusses erhoben, der über die Zulassung entschieden hat. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die Wahlleiterin oder den Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses (§ 37 Absatz 6 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach deren oder dessen Anweisung. Die Beschwerde einer Wahlleiterin oder eines Wahlleiters ist schriftlich der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses mit den Unterlagen über die Zulassung einzureichen.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Wahlausschusses lädt die beschwerdeführenden Personen, die Vertrauenspersonen und die Wahlleiterin oder den Wahlleiter des Wahlausschusses, der über die Zulassung entschieden hat, zu der Sitzung, in der über die Beschwerde entschieden wird.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist darauf hin, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist.
(4) Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden bei den Wahlen der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher keine Anwendung.