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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 30 BbgKWahlV - Einspruch gegen die Versagung eines Wahlscheins

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Gegen die Versagung eines Wahlscheins kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist bis zum neunten Tag vor der Wahl, 12 Uhr, schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person, bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde hat den Einspruch unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen.

(2) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über den Einspruch; § 20 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.