Anlage 5 BBesG

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Anlage V

Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 895,96182,17
übrige Besoldungsgruppen100,78186,99

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 86,21 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 114,35 Euro (1) .

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,

in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro,

in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1

-in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 89,21 Euro
-in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 94,70 Euro

(1) Amtl. Anm.:

Nach Maßgabe des Artikels 12 § 4 des 6. Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) ist der Familienzuschlag nach der Anlage V ab dem 1. Januar 2002 für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 106,39 Euro zu erhöhen.