Anlage 5 BBesG
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Anlage V(1)
Gültig ab 1. April 2004
Familienzuschlag | ||
---|---|---|
(Monatsbeträge in Euro) | ||
Stufe 1 | Stufe 2 | |
(§ 40 Abs. 1) | (§ 40 Abs. 2) | |
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 | 99,24 | 188,40 |
übrige Besoldungsgruppen | 104,24 | 193,40 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 89,16 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 228,30 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro,
in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: | 92,26 Euro |
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- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 97,94 Euro |