Anlage 1, Teil 10 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen A,
Besoldungsgruppe A 5

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Betriebsassistent (3)(5)

Erster Hauptwachtmeister (3)(5)(6)

Hauptwart (3)(5)

Justizvollstreckungsassistent

Kriminaloberwachtmeister (1)

Kriminalwachtmeister (1)(2)

Oberamtsmeister (4)(5)

Oberbetriebsmeister (5)

Obertriebwagenführer (3)(5)

Polizeioberwachtmeister (1)

Polizeiwachtmeister (1)(2)

Stabsgefreiter

Oberstabsgefreiter (3)(8)

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(6) Amtl. Anm.:

Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(1) Amtl. Anm.:

Während der Ausbildung.

(1) Amtl. Anm.:

Während der Ausbildung.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.

(4) Amtl. Anm.:

Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(1) Amtl. Anm.:

Während der Ausbildung.

(1) Amtl. Anm.:

Während der Ausbildung.

(2) Amtl. Anm.:

Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.

(3) Amtl. Anm.:

Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

(8) Amtl. Anm.:

Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.