Anlage 1, Teil 10 BBesG - Bundesbesoldungsordnungen A,
Besoldungsgruppe A 5
Bibliographie
- Titel
- Bundesbesoldungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
Erster Hauptwachtmeister (3)(5)(6)
Justizvollstreckungsassistent
Kriminaloberwachtmeister (1)
Oberbetriebsmeister (5)
Polizeioberwachtmeister (1)
Stabsgefreiter
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach
Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Während der Ausbildung.
Während der Ausbildung.
Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
Während der Ausbildung.
Während der Ausbildung.
Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.
Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 vom Hundert der in der Besoldungsgruppe A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.