Anlage 5 BBesG - Familienzuschlag

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Anlage V
Gültig ab 1. August 2011

(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8111,24211,13
übrige Besoldungsgruppen116,82216,71

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,89 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,25 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:100,85 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:107,07 Euro