Anlage 5 BBesG

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Anlage V(1)
Gültig ab 1. Juli 2009

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8108,92206,75
übrige Besoldungsgruppen114,38212,21

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1

-in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:98,76 Euro
-in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:104,85 Euro

(1) Amtl. Anm.:

Anlage V wird gemäß Artikel 2a Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) am 1. Januar 2011 durch die ab diesem Zeitpunkt gültige Fassung ersetzt.