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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

§ 19 HG 2021 - Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
Amtliche Abkürzung
HG 2021
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4w

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    mit Stand 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt - in diesem Bericht sollen auch Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung sowie Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende enthalten sein;

  2. 2.

    über den Jahresabschluss 2021 im Rahmen eines Berichtes entsprechend Nummer 1, allerdings ohne Prognoseaussage;

  3. 3.

    mit Stand 31. Dezember 2021 für das Haushaltsjahr 2021 über die Gewährleistungen und Inanspruchnahmen durch das Land gemäß § 4;

  4. 4.

    mit Stand 31. Dezember 2021 über die nach § 2 Absatz 4 abgeschlossenen ergänzenden Vereinbarungen, konkret über die Optimierungsderivate; der Bericht enthält eine Risikobewertung und eine Darstellung der anfallenden Kosten für das Land;

  5. 5.

    mit Stand 31. Dezember 2021 im Rahmen eines Berichtes über die Beteiligungen des Landes.

(2) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligungen bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro und den aktuellen Mittelabfluss,

  2. 2.

    zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen,

  3. 3.

    zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro,

  4. 4.

    mit Stand 31. März 2021, 30. Juni 2021, 30. September 2021 sowie 31. Dezember 2021 im Rahmen eines Berichtes über die Besetzung der Planstellen und Stellen.

(3) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    mit Stand 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung,

  2. 2.

    mit Stand 31. Dezember 2021 im Rahmen eines Berichtes entsprechend Nummer 1.

(4) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    zum 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"; der Bericht erfolgt in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1 000 000 Euro; in der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben;

  2. 2.

    zum 30. September 2021 im Rahmen eines Berichtes entsprechend in Nummer 1;

  3. 3.

    zum 31. Dezember 2021 im Rahmen eines Berichtes entsprechend in Nummer 1.