§ 12 HG 2021 - Besondere Regelungen für Zuwendungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HG 2021)
- Amtliche Abkürzung
- HG 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-4w
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfangenden von dem zuständigen Ministerium gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfangende seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfangenden überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann Abweichungen in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen außerhalb der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ohne Angaben des Entgelts ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Sonstige Abweichungen bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums und setzen eine Tätigkeitsdarstellung voraus.