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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 66 BbgHG - Mitglieder und Angehörige

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden einschließlich der Promotionsstudierenden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder die Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals beträgt. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach gemeinsamer Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind und Aufgaben in Lehre und Forschung an der Hochschule wahrnehmen. Nach Maßgabe der Grundordnung kann auf ihren oder seinen Antrag dem Mitglied einer kooperierenden Hochschule der Status eines Mitglieds der Hochschule verliehen werden, wenn die Kooperation zwischen den Hochschulen kraft Gesetzes oder Vertrags auf Dauer angelegt ist und das Mitglied der kooperierenden Hochschule im Umfang einer hauptberuflichen Tätigkeit Aufgaben an der Hochschule wahrnimmt.

(2) Die anderen an der Hochschule Tätigen sind Angehörige der Hochschule. Professorinnen und Professoren werden nach Eintritt in den Ruhestand Angehörige der Hochschule, soweit sie an der Hochschule weiter forschen oder lehren. Aus der Mitgliedschaft der Hochschule ausgeschiedene Studierende und Promovierende, die an der Hochschule einen Hochschul- oder Doktorgrad erworben haben, können nach Maßgabe der Grundordnung Angehörige der Hochschule sein.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des zuständigen Organs der Hochschule einer Honorarprofessorin oder einem Honorarprofessor den Status eines Mitglieds der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verleihen, wenn sie oder er die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 erfüllt sowie Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre selbstständig wahrnimmt. Lehrbeauftragte, die sich länger als drei Jahre mit mindestens vier Semesterwochenstunden an der Lehre der Hochschule beteiligen, erhalten auf eigenen Antrag den Status eines Mitglieds der Hochschule in der Mitgliedergruppe der Akademischen Beschäftigten, sofern sie weder Mitglied einer anderen Hochschule sind noch hauptberuflich eine andere Tätigkeit ausüben.